Weisung, was nun?
WENN DU EINE WEISUNG ERHALTEN HAST...
Nach einer Zuweisung durch das zuständige Gericht, die zuständige Staatsanwaltschaft oder die zuständige Kinder- und Jugendhilfe ist der Jugendliche verpflichtet, selbständig möglichst schnell mit dem Verein LIMES in Kontakt zu treten.
Dies kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Hier können auch Erstauskünfte über die weiteren Schritte und die Behandlung erteilt werden.
Für weitere Informationen über den Zugang und das Behandlungsprogramm, klicken sie auf den jeweiligen Link.
ZUGANG ZUM BEHANDLUNGSPROGRAMM
Der Zugang zu LIMES erfolgt über eine Kontaktaufnahme mit uns per E-Mail oder telefonisch. Wir vereinbaren dann mit dem Jugendlichen und wenn möglich auch mit einer wichtigen Bezugsperson (Eltern) einen Termin für ein Erstgespräch. In diesem wird geklärt, ob ein Mindestmaß an Verantwortungsübernahme für die gesetzte_n Tat_en vorhanden ist. Wenn dieses gegeben ist, erfolgt eine ausführliche diagnostische Erhebung, in der die Aufnahme ins Behandlungsprogramm geprüft wird. Das Ergebnis der Erhebung dient als Grundlage für die weitere Behandlung.
DAS BEHANDLUNGSPROGRAMM
SCREENING-PHASE
Feststellung der Motivation, Entscheidung über die Eignung, diagnostische Untersuchung mittels speziell für diesen Problembereich EU-weit konzipierten Testverfahren, Diagnoseerstellung
EINZELSETTING
Arbeit mit den Zugewiesenen an der Motivation, dem Delikt und begleitend zur Gruppenbehandlung
GRUPPENSETTING
Auseinandersetzung mit dem Delikt in Hinblick auf Verantwortungsübernahme und Einsicht, Rückfallvorbeugung und Förderung einer altersadäquaten psychosexuellen Entwicklung
SYSTEMISCHE ARBEIT
Einbeziehung des psychosozialen Umfeldes des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen
KOOPERATION MIT INVOLVIERTEN EINRICHTUNGEN
Zusammenarbeit mit bereits befassten Helfer*innen und Institutionen
KOOPERATION MIT OPFERSCHUTZEINRICHTUNGEN
Auf Wunsch des Opfers Vermittlung an eine zuständige Einrichtung und Zusammenarbeit mit den befassten Helfer*innen
TÄTER- und OPFERAUSGLEICHSGESPRÄCH
Am Ende der Behandlung, jedoch nur bei Sinnhaftigkeit und nach Vorbereitung des Opfers sowie entsprechender Reife des Täters